Arbeitsrecht
Für diese speziellen Rechtsfragen haben sich RA Rath und Frau RAin Natt gut vorbereitet. Sie sind Fachanwälte auf diesem Gebiet und beherrschen die Rechtsfragen rund um dieses Thema auch aufgrund jahrelanger Erfahrung. Aktuelle Lehrgänge vertiefen dieses Wissen fortlaufend.
Familienrecht
Für Familienrechtsfälle stehen Ihnen vor allem RA Dähn und RA Rath zur Seite. Beide sind seit vielen Jahren Fachanwälte für dieses Gebiet und haben eine große Erfahrung. Jährliche, teilweise mehrfache Schulungen aktualisieren den Kenntnisstand. Beide Rechtsanwälte sind auch Notare und stehen zur Verfügung, wenn es um die Gestaltung von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenverträgen geht. Dabei hilft das große Wissen auf diesem Spezialgebiet auch für das Abfassen von Urkunden.
Aktuelle Rechtsprechung
Sorgerechtsentziehung und gerichtliche Feststellung zur Kindesgefährdung:
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.11.2014 zum Aktenzeichen 1 BvR 1178/14 entschieden, dass bei der Prüfung der Sorgerechtsentziehung höchste Maßstäbe anzulegen sind. Um eine Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern zu rechtfertigen, müssten die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, und zwar konkret, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht habe, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet werde. Stützten sich die Gerichte dabei auf die Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliege, können diese Zweifel auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Sorgfalt konkret beseitigen.
Praktische Bedeutung hat dies in allen Fällen, in denen eine Wegnahme der Kinder von den leiblichen Eltern erwogen wird, also insbesondere bei der Unterbringung bei Pflegefamilien. Die Hürde ist recht hoch angesetzt worden. Um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, ist also der Sachverhalt bis ins Einzelne gehend vorzutragen, zu prüfen und durch die Fachgerichte zu würdigen. Nur dann wird eine Überprüfung durch die Obergeriche, letztlich das Bundesverfassungsgericht „halten“.
Notariat
Vorsorgevollmacht und Gesellschafterrechte
Man stelle sich vor, ein Gesellschafter fällt durch Krankheit oder Alter, insbesondere z. B. durch Demenz oder ähnliche Erkrankungen dauerhaft aus und kann selbst seine Rechte als Gesellschafter in einer GmbH nicht mehr wahrnehmen. Dies kann verheerende Folgen für die Handlungsfähigkeit der GmbH haben, wenn keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorliegt.
Es gebietet sich daher, in diesen Fällen den Bevollmächtigten auch dahingehend zu legitimieren, die Ausübung der Gesellschafterrechte für den ausgefallenen Gesellschafter auszuüben. Dazu gehört dann auch die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafter-versammlung. Dies sollte so in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden. Mindestens sollte erwähnt werden, dass sich die Vertretung des Vollmachtgebers auch auf die Inhaberschaft von Gesellschafterrechten und seine Stimmrecht bezieht.
Nach überwiegender Auffassung in der Literatur ist diese Vollmachtserteilung nicht zustimmungsbedürftig seitens der anderen Mitgesellschafter. Anderenfalls liefe der Ausfall des einen Gesellschafters auf die Bestellung eines Betreuers zur Ausübung der Gesellschafter-rechte hinaus. Da die Betreuung aber nur ultima ratio sein darf und die Vorsorgevollmacht grundsätzlich vorgeht, stellt es keinen unangemessenen Eingriff in die Rechte der anderen Mitgesellschafter dar, wenn der von dem ausgefallenen Gesellschafter Bevollmächtigte auch ausdrücklich dazu berufen ist, die Rechte dieses Gesellschafters auszuüben, einschließlich der Wahrnehmung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung.
Um also die Gesellschaft auch im Krisenfalle handlungsfähig zu erhalten, sollte eine entsprechende Klarstellung in der Vorsorgevollmacht grundsätzlich erfolgen (vgl. auch DNotI 11/2018, Seite 81 ff.).
© Notar Ulrich Dähn, 36251 Bad Hersfeld. Im Juni 2018
Vorsorgevollmacht und Internet
Ein recht junger Fall aus der Rechtsprechung veranlasst mich zu dem Hinweis, dass in der Vorsorgevollmacht auch ausdrücklich mit aufgenommen werden sollte, dass sich die Be-vollmächtigung auch auf Internetkonten, Onlinehandel, Passwörter, Zugangsberechtigungen aller Art und auch sonst dem Datenschutz unterliegende vertragliche Beziehungen ausdehnen soll. Man stelle sich vor, der Vollmachtgeber ist selbst nicht in der Lage, noch irgendwelche rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen, es müssen aber Internetkontakte modifiziert oder beendet werden. Meistens sind Passwörter erforderlich, um sich Zugang zum Internet-zutritt des Bevollmächtigten zu verschaffen. Diese hat er entweder irgendwo gespeichert, und man weiß nicht wo sie sind, oder er hat sie im Kopf und kann sie nicht mehr preisgeben.
In diesem Falle sollte eine Vollmacht vorgelegt werden können, um dann wenigstens über diesen Umweg sich legitimieren zu können, um mit dem jeweiligen Vertragspartner dann zu einer Lösung zu kommen.
Dem Vollmachtgeber ist auch zu empfehlen, zum Beispiel in einem Bankschließfach ein „digitales Testament“ zu hinterlassen. Dies kann auch dem Bevollmächtigten dazu dienen, die dort hinterlegten und aufgeschriebenen Zugangscodes und Internetdaten zu erfahren, um auf diese Weise einfacher rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Vollmachtgeber abgeben zu können. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass zu regelmäßigen Zeiten dieses „digitale Testament“ auf den aktuellen Stand gebracht wird, jedenfalls solange, wie der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist und Änderungen bei seinen Onlinekonten vornimmt.
© Notar Ulrich Dähn, 36251 Bad Hersfeld, im Juni 2018
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Warum eine Vorsorgevollmacht?
Weil man jederzeit geschäftsunfähig werden kann und niemanden hat, der für die betroffene Person einfach so und aufgrund gesetzlicher Vorschriften handeln darf. Ausnahme sind die minderjährigen Kinder, für die die leiblichen Eltern gemeinsam handeln dürfen. Dies endet aber eine logische Sekunde nach dem 18. Geburtstag.
Selbst Eheleute haben keine Vollmachten für den jeweils anderen, außer für „Geschäfte des täglichen Lebens“. Das ist alles, was üblicherweise keiner Absprachen unter den Eheleuten bedarf. Aber schon die Anschaffung teurer Hausratsgegenstände fällt nicht mehr darunter, weil man dies in der Regel untereinander abstimmt. Dann ist aber natürlich erst recht auch der Abschluss eines Behandlungsvertrages, Unterbringungsvertrages, die Kontoführung, die Belastung eines Grundstückes zur Beschaffung von Geldern, weil teure Behandlungen erforderlich werden, von der gesetzlichen Vollmacht nicht mehr umfasst.
Braucht der Ehepartner oder Lebensgefährte aber eine Vollmacht zum Handeln und existiert diese in Form einer Vorsorgevollmacht nicht, bleibt nur die Anordnung der gerichtlichen Betreuung. Das macht Umstände und dauert. Dies soll die Vorsorgevollmacht vermeiden.
Dazu kommt, dass die Vollmacht sofort greifbar ist und verwendet werden kann. Unverzüglich. Ohne vorherige Anrufung des Gerichtes und ohne, dass Zeit abläuft, in der wichtige Entscheidungen bereits anstehen können.
© Rechtsanwalt und Notar Ulrich Dähn, Bad Hersfeld
Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht gibt einem oder mehreren Dritten die Befugnis, für den Vollmachtgeber zu handeln. Es handelt sich also um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der der Vollmachtgeber einem Vertrauten ein Dokument in die Hände gibt, damit dieser den Vollmachtgeber vertreten darf, wenn der Vollmachtgeber wegen Geschäftsunfähigkeit ausfällt.
Die Vorsorgevollmacht soll eine gerichtliche Betreuung entbehrlich machen. Sie steht sofort zur Verfügung und muss nicht erst angeordnet werden.
Die Patientenverfügung hat eine ganz andere Bedeutung. Sie ist eine einseitige Erklärung, mit der diese Person für sich dokumentiert, wie verfahren werden soll, wenn das Leben zu Ende geht und der baldige Tod bevorsteht. Sie erteilt niemandem eine Vollmacht. Sie enthält nur den eigenen Willen des Erklärenden, wie die Ärzte und Krankenhauspersonal mit dem Sterbenden umgehen soll, um ein langes Leiden zu vermeiden.
Die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung und umgekehrt können zusammen oder alleine beurkundet werden. Üblich ist, beides zusammen oder in einem Schritt verfasst wird.
© Rechtsanwalt und Notar Ulrich Dähn, Bad Hersfeld
Erbrecht
Warum sollte man ein Testament machen?
Präambel:
Die gesetzlichen Regelungen richten sich nach der früher üblichen Musterfamilie, also Eheleute mit eigenen leiblichen Kindern, die ein Leben lang zusammenbleiben. Für größere Vermögen oder dann, wenn noch erhebliche Verbindlichkeiten auf dem Vermögen lasten, insbesondere aber bei Patchworkfamilien oder Eheleuten ohne eigene Kinder kann die gesetzliche Regelung unliebsame Folgen haben.
1. Kinderlose Ehepaare sollten testieren:
Kinderlose Ehepartner sollten testieren, weil andernfalls die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen miterben. Dies ist gemeinhin nicht bekannt, ergibt sich aber aus § 1931 BGB (Link).
2. Patchworkfamilien sollten testieren:
Bei der Patchworkfamilie gibt es unterschiedliche Familienstämme, so dass es vom Zufall abhängt, in welchen Familienstamm letztendlich das Vermögen abwandert. Hier ist sorgfältig und vorausschauend zu planen, mit Vor- und Nacherbschaften zu arbeiten, gegebenenfalls nur Vermächtnisse auszusprechen oder Ersatzerbnachfolgen zu regeln, damit möglichst keine Vermögensverschiebungen stattfinden, die dem mutmaßlichen Willen der Erblasser ganz und gar nicht entsprechen würden. Einzelheiten sind im Detail mit dem Notar zu besprechen und manchmal auch recht kompliziert zu gestalten.
3. Nach der Ehescheidung:
Es ist zwar so, dass nach der Ehescheidung, ja schon mit Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen, Testamente und Erbverträge in aller Regel nichtig sind. Dies ändert aber nichts daran, dass dennoch der geschiedene Ehepartner später Erbe werden kann. Man stelle sich vor, es gibt ein leibliches Kind aus dieser geschiedenen Ehe. Ein Elternteil stirbt. Das Kind wird Alleinerbe. Anschließend stirbt das Kind. In diesem Falle erbt das Vermögen der geschiedene Partner, nämlich der andere Elternteil oder dessen Abkömmlinge. Wenn man das nicht will, ist auch hier mit Vor- und Nacherbschaft oder anderen Gestaltungsmöglichkeiten zu testieren.
4. Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften:
Hier besteht kein gesetzliches wechselseitiges Erbrecht. Wenn der Lebenspartner Erbe werden soll, muss testiert werden. Anders geht es überhaupt nicht. Leider sind die Freibeträge sehr niedrig.
Grundsätzlich ist:
• Die notarielle Beratung und das notarielle Testament haben mehrere Vorteile:
• Kenntnisse des Erbrechts, die der Laie in aller Regel nicht hat.
• Ausführliche Beratung unter Einbeziehung und Zugrundelegung des Willens des Erblassers.
• Eindeutige Formulierungen, die sich am Gesetzestext orientieren und nicht „vermachen“ und „vererben“ und ähnliche sprachliche Ungenauigkeiten miteinander vermischen.
• Unklare Regelungen werden in der Regel komplett vermieden. Eine Formulierung „das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ wurde zum Beispiel vom Oberlandesgericht München für null und nichtig erklärt, weil viel zu unbestimmt.
• Feststellung der Geschäftsuntestierfähigkeit des Erblassers oder der Erblasser.
• Feststellung der Identität der Person, die das Testament verfasst hat. Die beiden letzteren Punkte machen ein notarielles Testament, was die Errichtung und die Identität der beteiligten Personen angeht, nahezu unanfechtbar (von extremen „Ausrutschern“ oder Urkunden, die kriminell zustande gekommen sind, nicht zu reden).
In aller Regel haben erbrechtliche Regelungen unmittelbar Einfluss auf familienrechtliche Inhalte und umgekehrt haben familienrechtliche Vereinbarungen Auswirkungen auf die erbrechtlichen Konsequenzen. Vereinbart man zum Beispiel statt der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung, hat dies sofort unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht. Dies alles sind Dinge, die der juristische Laie kaum überblicken kann und man sich auch kaum im Internet anlesen kann. Auch insoweit empfiehlt sich die vorherige Beratung und die Testierung bei dem Notar.
Was die Kosten angeht verweise ich auf den Beitrag „Kosten des notariellen Testamentes“.
© Rechtsanwalt und Notar Ulrich Dähn, Bad Hersfeld
Kosten eines notariellen Testamentes
Vielfach werden die Kosten gescheut, die bei einem Testament anfallen. Beim Testament mit einem Wert von ca. 500.000,00 € fallen Kosten von knapp 2.000,00 € an. Dies klingt im ersten Moment „recht heftig“, andererseits spart man im Falle eines notariellen Testamentes den späteren Erbschein, und zwar zweimal. Bei Eheleuten sind nämlich ohne notarielles Testament zwei Erbscheine erforderlich, nämlich einmal nach dem Ableben des Erstversterbenden und dann der zweite Erbschein nach dem Versterben des Längerlebenden. Der Erbschein kostet in der Regel halb so viel wie das Testament. Bei zwei Todesfällen kommt man auf denselben Betrag.
Man wird sich also entscheiden müssen, ob man diese Kosten den Erben aufbürdet, was die logische Konsequenz eines nicht notariellen Testamentes wäre, oder man entnimmt dieses Geld aus dem vorhandenen Vermögen, erhält dafür ein fundiertes Testament mit notarieller Beurkundung und vererbt diesen Betrag nicht erst an die Erben. Die Vermögenssituation ist nach dem Ableben der oder des Erblassers in jedem Falle die gleiche oder zumindest so ähnlich, dass es sich nicht lohnt, weiter nachzurechnen.
Der entscheidende Vorteil eines notariellen Testamentes ist auch, dass dieses nach der Eröffnung sofort greifbar ist und den Erbschein ersetzt, also den Erben als Berechtigten ausweist. Der nicht mit notariellem Testament bedachte Erbe muss sich den Erbschein erst verschaffen, was durchaus einige Woche in Anspruch nehmen und anschließend womöglich sogar noch einen Erbenstreit zur Erteilung des Erbscheines auslösen kann. Dies alles umgeht man mit dem notariellen Testament.
Die Testamentsvollstreckung
1. Wer sollte Testamentsvollstreckung (TV) anordnen?
- Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat, z.B. minderjährige Erben, Behinderte, Überschuldete oder Hartz IV-Empfänger
- Jeder, der Streit in der Familie verhindern will
- In Patchworkfamilien oder Lebensgemeinschaft lebende Erblasser/innen
- Unternehmer oder Stifter
- Inhaber komplexer Vermögen
- Bei Erbend, die weit verstreut, auch in der ganzen Welt, leben und keinen unmittelbaren persönlichen Bezug zum Erbe haben
2. Aufgaben eines Testamentsvollstreckers im Wesentlichen?
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
- Den Nachlass ermitteln und Werte feststellen
- Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten
- Die Beachtung von Teilungsverboten
- Die Ermittlung der Teilungsquotienten, also Erbanteile der verschiedenen Erben unter Berücksichtigung von möglichen Vorausempfängen
- Die Berücksichtigung von Teilungsanordnungen des Erblassers
- Die Erstellung eines Teilungsplanes
- Die Anhörung der Erben, die Verbindlichkeitserklärung des Teilungsplanes und der anschließende Vollzug
3. Die wichtigsten Gestaltungsregeln
- Interessenkonflikte vermeiden
- Vom Verbot des Selbstkontrahierens (Insichgeschäfte) befreien
- Die richtige Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen
- Ersatztestamentsvollstrecker benennen
- Präzise Verwaltungsanordnungen speziell für den Nachlass formulieren
- Auseinandersetzungsregelungen vorsehen
- Umwandlungsbefugnisse bei Einzelunternehmen vorsehen
- Die Vergütung für den TV festlegen
- An die Schutzgerichtsklausel denken und unter Umständen vorsehen
- Ergänzende Vollmachten vorsehen, z. B. Pflichtteilsvollmachten, Internationaler Nachlassvollmachten
4. Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung
- Die Abwicklungs- und/oder Auseinandersetzungs-TV (Regelfall)
- Die Dauer-TV
- Die schlichte Verwaltungs-TV
- Die Vermächtnis-TV, um ein Vermächtnis zu erfüllen
- Die TV mit beschränktem Aufgabenkreis, z. B. Betreuung eines Unternehmens, nicht aber des übrigen Nachlasses
- TV bei Pflichtteilsbeschränkungen in guter Absicht
- Erweiterter Aufgabenkreis z. B. bei
- Fortführung oder Verwaltung nach Erledigung der sonst zugewiesenen Aufgaben
- bei Unternehmensvollstreckung
- bei Versorgungsvermächtnissen, z. B. Auskehr von monatlichen Zahlungen auf einen langen Zeitraum
- bei Behinderten-Testamenten
© RAuN Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, November 2017
Verkehrsrecht
Der Fachanwalt für diese teilweise recht schwierigen Rechtsfragen ist RA Rath. Auch RA Döring und RA Dähn bearbeiten diese Fälle regelmäßig, stimmen sich aber in schwierigen Fällen untereinander ab (Kollegialitätsprinzip. Vier Augen sehen mehr als zwei und zwei Anwälte wissen mehr als einer).
Wohnmobilrecht
Den speziellen Tätigkeitsschwerpunkt rund um das Wohnmobil oder den Caravan beleuchten wir unter